OLG Hamm - Urteil vom 21.09.2007
11 UF 24/07
Normen:
BGB § 1573 Abs. 5 ; BGB § 1574 ; BGB § 1578 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 323 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2008, 598
Vorinstanzen:
AG Beckum, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 106/06

Abzug des sog. Erwerbstätigenbonus

OLG Hamm, Urteil vom 21.09.2007 - Aktenzeichen 11 UF 24/07

DRsp Nr. 2008/15582

Abzug des sog. Erwerbstätigenbonus

Der Abzug des sog. Erwerbstätigenbonus ist geboten, wenn ein Arbeitsanreiz geschaffen und berufsbedingte Mehraufwendungen ausgeglichen werden sollen. Diesen Zweck wird durch den Abzug in allen Fällen der Bedarfsdekkung durch eigenen Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten erfüllt. Deswegen ist er nicht allein auf die Unterhaltsrechnung nach Quoten zugeschnitten.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 5 ; BGB § 1574 ; BGB § 1578 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 323 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die am 3. Oktober 1986 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts Beckum vom 16. Januar 2003, rechtskräftig seit dem 14. Januar 2004, geschieden worden.

Die Trennung erfolgte Mitte 1996.

Aus der Ehe sind die am 14. April 1987 geborene M und der am 3. Januar 1990 geborene K hervorgegangen.

Während M seit Jahren beim Kläger lebt, lebte K bis Ende Februar 2007 bei der Beklagten. Seit dem 1. März 2007 ist er in den Haushalt des Klägers gewechselt.

Durch Urteil des Senats vom 5. März 2004 - 11 UF 36/03 - wurde der Kläger zur Zahlung von monatlichem Nachscheidungsunterhalt in Höhe von insgesamt 1.700,00 EUR (1.346,00 EUR Elementarunterhalt und 354,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt) an die Beklagte verurteilt.

Dieser Entscheidung liegt die Berechnung des konkreten Bedarfs der Beklagten in Höhe von 3.217,00 EUR zugrunde.