Die Berufung der Beklagten ist nur insoweit begründet, als sie geltend macht, das Landgericht habe die Geschäftsgebühr gemäß §
Der Kläger kann von der Beklagten als Alleinerbin seines verstorbenen Vaters die Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von 1/4 des Nachlaßwertes verlangen (§§ 2303 Abs. 1, 1924 Abs. 1, 1931 Abs. 1 und 3, 1371 Abs. 1 BGB). Ausgehend von einem Wert des Nachlasses von 160.186.49 DM beträgt der Anspruch des Klägers somit 40.046,84 DM. Davon hat er bereits unstreitig 30.122,58 DM erhalten, so daß ein Betrag von 9.924,04 DM zu seinen Gunsten verbleibt.
I. Aktivbestand des Nachlasses:
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