OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.1998
7 U 72/98
Normen:
BGB §§ 2303 1967 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1465
OLGReport-Düsseldorf 1999, 160
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 107/97

Abzugsfähigkeit der Kosten der Erbschaftssteuererklärung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.1998 - Aktenzeichen 7 U 72/98

DRsp Nr. 1999/4106

Abzugsfähigkeit der Kosten der Erbschaftssteuererklärung

»Kosten der Erbschaftssteuererklärung sind bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs nicht nachlaßmindernd abzugsfähig.«

Normenkette:

BGB §§ 2303 1967 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist nur insoweit begründet, als sie geltend macht, das Landgericht habe die Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO für die Erstellung des Nachlaßverzeichnisses (Rechnung vom 10.06.1997 - Bl. 60 GA) zu Unrecht nicht berücksichtigt. Im übrigen ist die Berufung unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten als Alleinerbin seines verstorbenen Vaters die Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von 1/4 des Nachlaßwertes verlangen (§§ 2303 Abs. 1, 1924 Abs. 1, 1931 Abs. 1 und 3, 1371 Abs. 1 BGB). Ausgehend von einem Wert des Nachlasses von 160.186.49 DM beträgt der Anspruch des Klägers somit 40.046,84 DM. Davon hat er bereits unstreitig 30.122,58 DM erhalten, so daß ein Betrag von 9.924,04 DM zu seinen Gunsten verbleibt.

I. Aktivbestand des Nachlasses: