BFH - Beschluss vom 24.05.2012
VI B 120/11
Normen:
EStG 2002 § 33; EStG 2002 § 33a Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1438
FamRZ 2012, 1567
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 229/10

Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen gegenüber Ehegatten und Kindern

BFH, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen VI B 120/11

DRsp Nr. 2012/15675

Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen gegenüber Ehegatten und Kindern

1. NV: Die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehegatten stellt grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar. 2. NV: Ausnahmsweise kommt bei Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehegatten ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht, wenn der unterstützte Ehegatte aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z.B. Krankheit oder Behinderung) zwangsläufig einen höheren Grundbedarf aufweist als im Grundfreibetrag berücksichtigt. 3. NV: Das nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. bestehende Abzugsverbot für Unterhaltsleistungen an ein Kind, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht, greift nur bei typischen Unterhaltsaufwendungen. Dieses Abzugsverbot verstößt nicht gegen das Grundgesetz. 4. NV: Untypische Unterhaltsaufwendungen für ein Kind, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird (z.B. Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten), sind nach § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen. 5. NV: Zur ordnungsgemäßen Darlegung mangelnder Sachaufklärung. 6. NV: Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Rechtsanwendungsfehlers von erheblichem Gewicht.