Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.07.2006 das Kindergeld nicht an den beigeladenen kindergeldberechtigten Vater, sondern an die Klägerin (Klin.) auszuzahlen.
Die am 14.06.1988 geborene Klin. ist die Tochter des Beigeladenen. Die Klin. besuchte ein Fachseminar für Alten- und Familienpflege in I. Die Ausbildung begann am 17.10.2005 und sollte am 16.10.2007 beendet werden. Der Beigeladene bezog aufgrund des Bescheides der Beklagten (Bekl.) vom 01.08.2005 für die Klin., die damals noch bei ihm wohnte, und für eine weitere Tochter Kindergeld. Die Klin. zog am 01.07.2006 aus dem Haushalt ihres Vaters aus und lebt seitdem gemeinsam mit ihrem Freund unter der im Rubrum angegebenen Anschrift. Am 26.06.2006 beantragte die Klin. die Auszahlung des auf sie entfallenden Kindergeldes an sie.
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