FG Nürnberg - Urteil vom 05.06.2003
IV 433/02
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 Satz 4 ; BSHG § 91 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1396

Abzweigung des Kindergeldes bei Kostenübernahme durch Sozialhilfebeträge

FG Nürnberg, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen IV 433/02

DRsp Nr. 2003/17410

Abzweigung des Kindergeldes bei Kostenübernahme durch Sozialhilfebeträge

Ein Sozialhilfeträger, der im Rahmen der Eingliederungsbeihilfe für Behinderte die gesamten Kosten für die vollstationäre Unterbringung eines behinderten volljährigen Kindes übernimmt, kann die Abzweigung des Kindergeldes auch dann in voller Höhe für sich beanspruchen, wenn der Kindergeldberechtigte seiner nach § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG auf 26 EURO beschränkten Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 Satz 4 ; BSHG § 91 Abs. 2 Satz 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe ein Sozialhilfeträger die Auszahlung des Kindergeldes für ein im Rahmen der Eingliederungshilfe vollstationär untergebrachtes behindertes Kind beanspruchen kann.