SG Hannover, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 136/03
Abzweigung des Unterschiedsbetrags zwischen dem erhöhten und dem allgemeinen Leistungssatz im Sinne von § 129 SGB III bei Verletzung der Unterhaltspflicht
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.08.2008 - Aktenzeichen L 7 AL 6/07
DRsp Nr. 2008/20489
Abzweigung des Unterschiedsbetrags zwischen dem erhöhten und dem allgemeinen Leistungssatz im Sinne von § 129SGB III bei Verletzung der Unterhaltspflicht
Keine dem Kindergeld vergleichbare Leistung stellt der kindbezogene Differenzbetrag zwischen dem allgemeinen und dem erhöhten Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 129SGB III dar. Er ist nur bei Sicherstellung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]