FG Düsseldorf - Urteil vom 31.07.2008
14 K 272/08 Kg
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 ; BGB § 1601 ; BGB § 1603 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1612 ; FGO § 101 Satz 2 ; FGO § 102 ; AO § 5 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1983

Abzweigung; Kindergeld; Minderjähriger; Barunterhaltspflicht; Vermögensfürsorge; Ermessensentscheidung - Möglichkeit des Abzweigens von Kindergeld an einen Minderjährigen

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 14 K 272/08 Kg

DRsp Nr. 2008/18983

Abzweigung; Kindergeld; Minderjähriger; Barunterhaltspflicht; Vermögensfürsorge; Ermessensentscheidung - Möglichkeit des Abzweigens von Kindergeld an einen Minderjährigen

1. Der Abzweigung des Kindergeldes im Falle eines mangels Leistungsfähigkeit nicht barunterhaltspflichtigen Berechtigten steht nicht entgegen, dass das Kind minderjährig ist. Dies gilt zumindest für den Fall, dass für den Minderjährigen ein Vormund bestellt ist, dem auch die Vermögensfürsorge obliegt. 2. Eine Abzweigung scheidet aus, wenn die von dem Kindergeldberechtigten erbrachten Unterhaltsbeiträge der Höhe nach dem Kindergeld entsprechen oder dieses übersteigen. 3. Über die Abzweigung entscheidet die Familienkasse im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 ; BGB § 1601 ; BGB § 1603 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1612 ; FGO § 101 Satz 2 ; FGO § 102 ; AO § 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Kindergeld an den minderjährigen Kläger abgezweigt werden kann.