FG München - Urteil vom 29.06.2015
7 K 2184/13
Normen:
EStG § 74 Abs. 1; EStG § 66 Abs. 1; BGB § 1601; BGB § 1589;

Abzweigung von Kindergeld

FG München, Urteil vom 29.06.2015 - Aktenzeichen 7 K 2184/13

DRsp Nr. 2015/18338

Abzweigung von Kindergeld

Da die Klägerin den Unterhalt für das Kind durch die Leistungen der Grundsicherung, die auch Unterkunft und Verpflegung umfassten, erbracht hat, kann in der Haushaltsaufnahme durch die Kindergeldberechtigte grundsätzlich keine Leistungsgewährung gesehen werden (vgl. auch BFH v. 17.10.2013, III R 24/13, BFH/NV 2014, 504 und v. 26.2.2015, III B 124/14, BFH/NV 2015, 837).

1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Oktober 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2013 wird die Familienkasse verpflichtet, das Kindergeld für A ab Oktober 2012 an die Gemeinde B auszuzahlen.

2. Die Familienkasse trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1; EStG § 66 Abs. 1; BGB § 1601; BGB § 1589;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Abzweigung von Kindergeld.