FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.04.2009
10 K 10320/07
Normen:
EStG 2002 § 74 Abs. 1; AO § 5; AO § 47; AO § 224;
Fundstellen:
EFG 2009, 1305

Abzweigung von Kindergeld an das Kind selbst bwz. an einen Dritten; Ermessensausübung der Höhe nach bei Unterhaltszahlungen, die geringer sind als das Kindergeld

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 10 K 10320/07

DRsp Nr. 2009/15729

Abzweigung von Kindergeld an das Kind selbst bwz. an einen Dritten; Ermessensausübung der Höhe nach bei Unterhaltszahlungen, die geringer sind als das Kindergeld

1. Der Zweck des § 74 Abs. 1 EStG liegt stets darin, dass dann, wenn der Kindergeldberechtigte keine bzw. nur geringe Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes trägt, das Kindergeld nicht ihm, sondern entweder dem Kind oder aber demjenigen zugute kommen soll, der dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. 2. Beträgt der von der Mutter an ihr volljähriges, im eigenen Haushalt lebendes Kind geleistete Barunterhalt weniger als das zur Auszahlung gelangte gesetzliche Kindergeld, so kommt es für die Tatbestandsvoraussetzung der Abzweigung nicht auf eine nähere Prüfung der Leistungsfähigkeit der Mutter oder des Unterhaltsbedarfs des Kindes an. Bei der Ermessensentscheidung über die Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes sind jedoch auch geringe Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. 3. Zahlt die Familienkasse das Kindergeld pflichtwidrig weiterhin an die kindergeldberechtigte Mutter aus, anstatt es vorläufig bis zur Entscheidung über den Abzweigungsantrag des Kindes einzubehalten, so führt die Auszahlung nicht zum Erlöschen des Anspruchs.

Normenkette:

EStG 2002 § 74 Abs. 1; AO § 5; AO § 47; AO § 224;

Tatbestand: