FG Thüringen - Urteil vom 23.11.2011
3 K 481/10
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 4; EStG § 68 Abs. 1 S. 1; BGB § 1602; BGB § 1603; BGB § 1610; SGB XII § 94 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 43 Abs. 2; AO § 88; AO § 5; SGB X § 20; FGO § 102;

Abzweigung von Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind an den Sozialleistungsträger Keine Pflicht des Kindergeldberechtigten zur Führung eines Haushaltsbuches im Abzweigungsverfahren Vermutung der Leistung von die Höhe des Kindergeldes übersteigendem Unterhalt bei Haushaltsaufnahme Sozialhilferechtliche Angemessenheit der Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten

FG Thüringen, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen 3 K 481/10

DRsp Nr. 2012/15870

Abzweigung von Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind an den Sozialleistungsträger Keine Pflicht des Kindergeldberechtigten zur Führung eines Haushaltsbuches im Abzweigungsverfahren Vermutung der Leistung von die Höhe des Kindergeldes übersteigendem Unterhalt bei Haushaltsaufnahme Sozialhilferechtliche Angemessenheit der Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten

1. Der Kindergeldberechtigte darf im Verfahren wegen der Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger nicht verpflichtet werden, akribisch eine Art „Haushaltsbuch” zu führen oder in ähnlicher Weise nachvollziehbar glaubhaft zu machen, ob und ggf. in welcher Höhe er aus welchen Einkünften Aufwendungen für den Unterhalt seines Kindes tätigt. Die Abzweigungsentscheidung muss daher auf der Grundlage eines nur unvollständig aufgeklärten Sachverhaltes ergehen (Anschluss an FG Sachsen-Anhalt v 10.11.2011, 5 K 454/11; entgegen dem zu hohe Anforderungen an die Nachweispflichten der Kindergeldberechtigten stellenden Urteil des FG Münster v. 25.3.2011 12 K 1891/10)