OLG Bremen - Beschluss vom 25.02.2010
4 UF 100/09
Normen:
BGB § 1618 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2010, 243
FamRZ 2010, 1816
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F(R) 150/09

Additive Einbenennung eines Kindes im Kleinkindalter

OLG Bremen, Beschluss vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 4 UF 100/09

DRsp Nr. 2010/9788

Additive Einbenennung eines Kindes im Kleinkindalter

Bei Kindern im Kleinkindalter, für die der Familienname kaum eine Bedeutung hat, ist eine additive Einbenennung im Sinne des § 1618 S. 2 BGB in der Regel noch nicht zum Wohle des Kindes erforderlich.

1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 06.10.2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 3.000,00 festgesetzt.

4. Der Kindesmutter wird im Hinblick auf die für das Beschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe aufgegeben, bis zum 12.03.2010 darzulegen und glaubhaft zu machen, dass von ihrem Ehemann ein Prozesskostenvorschuss nicht zu erlangen ist.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 2;

Gründe:

(zu 1 - 3)

I. Aus der früheren nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern stammt das genannte Kind. Die Kindesmutter ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Sie hat zwischenzeitlich Herrn S. geheiratet und führt den Namen ihres Ehemannes, mit dem sie ein weiteres Kind erwartet, als Ehenamen. Nachdem die Kindesmutter zunächst eine Einbenennung des Kindes in den Namen S. angestrebt hatte, verfolgt sie nunmehr eine Einbenennung in den Namen S.-Q.. Der Kindesvater verweigert seine Einwilligung hierzu.