OLG München - Beschluss vom 12.02.2018
33 UF 1152/17
Normen:
BGB § 1741 Abs. 1 S. 1; BGB § 1741 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2018, 229
FamRZ 2018, 1008
MDR 2018, 678
NJW-RR 2018, 516
Vorinstanzen:
AG München, vom 20.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 52722 F 7115/15

Adoption eines im Wege der Leihmutterschaft nach Eizellspende und künstlicher Befruchtung in der Ukraine geborenen Kindes durch den gleichgeschlechtlichen Partner des Vaters

OLG München, Beschluss vom 12.02.2018 - Aktenzeichen 33 UF 1152/17

DRsp Nr. 2018/4636

Adoption eines im Wege der Leihmutterschaft nach Eizellspende und künstlicher Befruchtung in der Ukraine geborenen Kindes durch den gleichgeschlechtlichen Partner des Vaters

1. Die Adoption eines mit Samen eines Partners einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft im Wege der Leihmutterschaft in der Ukraine geborenen Kindes durch den anderen Partner der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ist auszusprechen, wenn zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis i.S. des § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB besteht (hier: bejaht). 2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Annahme i.S. des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB zum Wohl des Kindes erforderlich ist, da die Konstellation, dass das Kind mithilfe einer Leihmutter unter Verwendung einer anonymen Eizellspende im Ausland geboren wurde, nicht zur Anwendbarkeit des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB führt. Denn bei Zuhilfenahme von Eizellspende und Leihmutterschaft handelt es sich nicht um eine gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.2.2017 wie folgt abgeändert:

2.