BGH - Urteil vom 03.03.2004
VIII ZR 124/03
Normen:
BGB § 242 ; MiethöheRegG § 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 933
FamRZ 2004, 936
FuR 2005, 141
MDR 2004, 868
NJW 2004, 1797
NZM 2004, 419
WuM 2004, 280
ZMR 2004, 492
Vorinstanzen:
LG Krefeld,
AG Kempen,

Adressat eines Mieterhöhungsverlangens bei gemeinsamer Anmietung der Ehewohnung und Auszug eines Ehegatten

BGH, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 124/03

DRsp Nr. 2004/6599

Adressat eines Mieterhöhungsverlangens bei gemeinsamer Anmietung der Ehewohnung und Auszug eines Ehegatten

»Zur Frage, ob ein Mieterhöhungsverfahren allein gegen den in der gemeinsam angemieteten Wohnung verbleibenden Mieter durchgeführt werden kann, wenn der aus der Wohnung ausgezogene Ehegatte mit dem Vermieter seine Entlassung aus dem Mietverhältnis vereinbart hat und nur der andere Ehegatte seitdem die Wohnung nutzt und die Miete zahlt.«

Normenkette:

BGB § 242 ; MiethöheRegG § 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zustimmung zu einer Mieterhöhung.

Der Beklagte und seine frühere Ehefrau mieteten von der verstorbenen Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre 1992 eine Wohnung in K. zu einem Mietzins von 500,- DM zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung. Nachdem die Eheleute sich getrennt hatten, zog die Ehefrau des Beklagten aus der gemeinsam bewohnten Wohnung aus und kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 11. Oktober 1995. Zudem vereinbarte sie mit der Klägerin, daß das Mietverhältnis zwischen ihnen beendet sei. Der Beklagte bewohnte die Mietwohnung im folgenden allein und zahlte die Miete. Die Ehe wurde im Jahre 2001 geschieden.