Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 29. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater nach einem Wert von 3000 € zu tragen.
Die gemäß § 58 FamFG zulässige Beschwerde des Vaters hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit Recht den Antrag des Vaters auf Benennung der Psychotherapeutin, die bis 2007 A#### behandelt hat, sowie den Antrag auf Entbindung von der Schweigepflicht zurückgewiesen.
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