KG - Beschluss vom 28.10.2010
19 UF 52/10
Normen:
BGB § 1686; FamFG § 58;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 827
NJW-RR 2011, 438
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 146 F 5462/10

Adressat und Umfang des Auskunftsanspruchs hinsichtlich des Wohls eines Kindes nach Eintritt der Volljährigkeit

KG, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 19 UF 52/10

DRsp Nr. 2010/20996

Adressat und Umfang des Auskunftsanspruchs hinsichtlich des Wohls eines Kindes nach Eintritt der Volljährigkeit

1. Zum Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 1686 BGB. 2. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ist der betreuende Elternteil für den Auskunftsanspruch nicht mehr passiv legitimiert. 3. Im Beschwerdeverfahren nach § 58 FamFG können keine neuen Anträge gestellt werden, durch die der Verfahrensgegenstand zu einem anderen gemacht wird, als er Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war.

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 29. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater nach einem Wert von 3000 € zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1686; FamFG § 58;

Gründe:

Die gemäß § 58 FamFG zulässige Beschwerde des Vaters hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit Recht den Antrag des Vaters auf Benennung der Psychotherapeutin, die bis 2007 A#### behandelt hat, sowie den Antrag auf Entbindung von der Schweigepflicht zurückgewiesen.