FG Niedersachsen - Urteil vom 17.06.2008
12 K 42/08
Normen:
EStG § 31 Satz 3; EStG § 62 Abs. 2; EStG § 70; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Änderung bestandskräftiger Ablehnung eines Kindergeldantrages bei späterer abweichender Rechtsauslegung

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 12 K 42/08

DRsp Nr. 2010/6500

Änderung bestandskräftiger Ablehnung eines Kindergeldantrages bei späterer abweichender Rechtsauslegung

1. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid eines Kindergeldantrags ist aufgrund späterer abweichender Rechtsauslegung aufgrund einer Entscheidung des BVerfG und nachfolgender Gesetzänderung nicht zu ändern. 2. Selbst ein Bescheid, der auf einer von der Entscheidung des BVerfG abweichenden Auslegung einer Rechtsnorm beruht, ist zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig. 3. Das GG beinhaltet keine Verpflichtung, rechtswidrige belastende VA unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben. Das gilt auch für bestandskräftige VA, deren Rechtsgrundlage gegen Verfassungsrecht verstößt.

Normenkette:

EStG § 31 Satz 3; EStG § 62 Abs. 2; EStG § 70; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für einen Zeitraum, für den bereits ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid vorliegt.

Die Beklagte, die Familienkasse Hannover, lehnte im Bescheid vom 18.10.2005 den Kindergeldantrag des Klägers vom 14.10.2005 ab, da die Voraussetzungen des § 62 EStG nicht erfüllt waren. Dieser Ablehnungsbescheid wurde bestandskräftig.