Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für einen Zeitraum, für den bereits ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid vorliegt.
Die Beklagte, die Familienkasse Hannover, lehnte im Bescheid vom 18.10.2005 den Kindergeldantrag des Klägers vom 14.10.2005 ab, da die Voraussetzungen des § 62 EStG nicht erfüllt waren. Dieser Ablehnungsbescheid wurde bestandskräftig.
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