FG Köln - Urteil vom 27.04.1995
2 K 3854/94
Normen:
AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 22 Nr. 1a ;

Änderung des Einkommensteuerbescheids des geschiedenen Unterhaltsempfängers trotz bekannter Unterhaltsleistungen

FG Köln, Urteil vom 27.04.1995 - Aktenzeichen 2 K 3854/94

DRsp Nr. 2005/921

Änderung des Einkommensteuerbescheids des geschiedenen Unterhaltsempfängers trotz bekannter Unterhaltsleistungen

Berücksichtigt das Finanzamt Unterhaltseinnahmen des geschiedenen Ehegatten trotz bekannter Tatsache der Unterhaltsleistungen vom anderen Ehegatten nicht einkommenserhöhend, so kann die erstmalige Abgabe der Anlage U durch den Unterhaltszahler und die darin enthaltene Zustimmung des Leistungsempfängers zum Steuerabzug als rückwirkendes Ereignis zur Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO führen.

Normenkette:

AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 22 Nr. 1a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt war, einen ohne Nebenbestimmung ergangenen Steuerbescheid zu Lasten der Klägerin zu andern.