OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.09.2022
17 A 3319/20
Normen:
NamÄndG § 1; BGB § 1355 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 425
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 7278/19

Änderung des Familiennamens durch die Streichung des Geburtsnamens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2022 - Aktenzeichen 17 A 3319/20

DRsp Nr. 2022/13690

Änderung des Familiennamens durch die Streichung des Geburtsnamens

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

NamÄndG § 1; BGB § 1355 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.

1. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Sein Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu wecken.

Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Rechtsmittelgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung- unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt.

So liegt der Fall hier nicht.