OLG Hamm - Beschluss vom 03.04.2000
15 W 447/99
Normen:
KostO § 44 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 164
JurBüro 2000, 593
NJW-RR 2001, 1656
OLGReport-Hamm 2000, 259
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 677/99

Änderung des Güterstandes

OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2000 - Aktenzeichen 15 W 447/99

DRsp Nr. 2000/7133

Änderung des Güterstandes

»Die Aufhebung der Gütergemeinschaft stellt mit der nachfolgenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO dar.«

Normenkette:

KostO § 44 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) sind seit dem 27. Januar 1967 verheiratet und lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft, den sie mit notariellem Vertrag vom 18.1.1968 (UR-Nr.) des Notars A vereinbart hatten.

Mit einem von dem zu 2) beteiligten Notar beurkundeten Vertrag vom 09.03.1999 (erklärten die Beteiligten zu 1) die Aufhebung ihrer Gütergemeinschaft zum 15.03.1999 sowie die Begründung der Zugewinngemeinschaft ab dem 16.03.1999. In Ziffer II. des Vertrages heißt es:

Aufhebung der Gütergemeinschaft

1. Wir sind seit dem 27. Januar 1967 verheiratet und leben im Güterstand der Gütergemeinschaft, die wir mit Vertrag vom 18. Januar 1968 -UR-Nummer /1968 des Notars A vereinbart haben.

Diesen Güterstand heben wir hiermit zum 15.3.1999, 24.00 h, auf.

2. Wir vereinbaren, daß ab dem 16.3.1999, 0.00 h, in unserer Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten soll, und zwar mit der Maßgabe, daß die jetzt im Zuge der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft uns jeweils zugeordneten Vermögensgegenstände ausgleichungsfähiges Vermögen sind."