OLG Saarbrücken - Beschluss vom 30.09.2010
6 UF 99/10
Normen:
FamFG § 55; FamFG § 57;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 490
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 342/10

Änderung einer einstweiligen Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 6 UF 99/10

DRsp Nr. 2011/35

Änderung einer einstweiligen Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Regelmäßig entspricht es nicht dem Kindeswohl, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwer wiegende Gründe abzuändern und somit vor der Entscheidung in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel zu befinden.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 13. August 2010 - 52 F 342/10 EASO - wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Beschwerdewert: 1.500 EUR.

4. Dem Antragsgegner wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung verweigert.

Normenkette:

FamFG § 55; FamFG § 57;

Gründe: