1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 13. August 2010 - 52 F 342/10 EASO - wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Beschwerdewert: 1.500 EUR.
4. Dem Antragsgegner wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung verweigert.
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