FG Köln - Beschluss vom 14.07.2009
15 K 514/07
Normen:
FGO § 138 Abs. 1; FGO § 68 Satz 1;

Änderung/Ersetzung eines angefochtenen Bescheides im Klageverfahren; Kostenentscheidung

FG Köln, Beschluss vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 15 K 514/07

DRsp Nr. 2011/5712

Änderung/Ersetzung eines angefochtenen Bescheides im Klageverfahren; Kostenentscheidung

1. Wird ein angefochtener Steuerbescheid im Klageverfahren geändert oder ersetzt, so wird das Klageverfahren hierdurch nicht erledigt. Vielmehr wird der neue Steuerbescheid Gegenstand des Verfahrens (§ 68 Satz 1 FGO). 2. Wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, sind die Erfolgsaussichten eines nach § 68 Satz 1 FGO klagegegenständlich gewordenen Steuerbescheides im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO zu berücksichtigen.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1; FGO § 68 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten haben übereinstimmend den abgetrennten Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Deshalb war nunmehr gemäß § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss über die Kosten des abgetrennten Verfahrens zu entscheiden.

I.

Die Beteiligten haben ursprünglich um die Rechtmäßigkeit von Umsatzsteuerbescheid und Gewerbesteuermessbescheid für 2001 gestritten, die inhaltlich an eine GbR B und D A adressiert waren.