AG Aachen - Urteil vom 27.10.1995 (21 F 298/90) - DRsp Nr. 1996/23252
AG Aachen, Urteil vom 27.10.1995 - Aktenzeichen 21 F 298/90
DRsp Nr. 1996/23252
Betreut der Unterhaltsschuldner gemeinschaftliche Kinder und übt er eine vollschichtige Tätigkeit aus, so ist diese überobligationsmäßige Belastung durch Gewährung eines Betreuungsbonus auszugleichen. Dieser kann in einem Mangelfall lediglich in Höhe des Mindestunterhalts anzusetzen sein.