AG Altenkirchen - 07.11.1990 (4 F 161/90) - DRsp Nr. 1994/15394
AG Altenkirchen, vom 07.11.1990 - Aktenzeichen 4 F 161/90
DRsp Nr. 1994/15394
A. Zum Leistungsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber ihrem volljährigen Kind: Das Recht des Volljährigen, einen eigenen Wohnsitz zu begründen, kann durch das Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB beschränkt werden. B. Das Familiengericht ist ohne vorheriges Anrufen des Vormundschaftsgerichts befugt, festzustellen, daß eine elterliche Unterhaltsbestimmung unwirksam ist, wenn diese offensichtlich - d.h. ohne weitere Nachprüfung - rechtswidrig erscheint.
B. Im Ergebnis ähnlich wie die Entscheidung des OLG Köln, FamRZ 1985, 829, vorst. LSK-FamR/Hannemann, § 1612BGB LS 30, trotz grundsätzlicher Bedenken hiergegen im Hinblick auf die vom Gesetz (§ 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB) getroffene, klare Kompetenzzuweisung.
Fundstellen
FamRZ 1991, 596
LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 26
LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 30
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