AG Ansbach vom 02.04.1993
1 C 624/92
Normen:
BGB § 832 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 1197

AG Ansbach - 02.04.1993 (1 C 624/92) - DRsp Nr. 1995/3624

AG Ansbach, vom 02.04.1993 - Aktenzeichen 1 C 624/92

DRsp Nr. 1995/3624

1. Keine Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn die Mutter eines vierjährigen Kindes die Großmutter während ihrer Abwesenheit mit der Aufsicht beauftragt. 2. Bei einem nicht eingefriedeten Grundstück muß im Rahmen der Aufsichtspflicht für ein vierjähriges Kind in Intervallen von 10 bis 15 Minuten Augenkontakt hergestellt werden. 3. Bei sechsjährigen Kindern reichen Überwachungsintervalle von 30 Minuten oder mehr, da diesen infolge ihres Alters und ihrer Entwicklung ein entsprechender Freiraum zur Entwicklung zur Selbständigkeit zuzubilligen ist.

Normenkette:

BGB § 832 ;
Fundstellen
VersR 1994, 1197