AG Backnang - Urteil vom 23.02.1996
1 F 192/95
Normen:
BGB § 1603, § 1610, § 1361 ; KJHG § 59, §§ 59 ff; ZPO § 323 Abs. 2, Abs. 4, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 403

AG Backnang - Urteil vom 23.02.1996 (1 F 192/95) - DRsp Nr. 1996/23253

AG Backnang, Urteil vom 23.02.1996 - Aktenzeichen 1 F 192/95

DRsp Nr. 1996/23253

Klagt in Elternteil den Unterhalt für das in seiner Obhut lebende, minderjährige Kind gem. § 1629 Abs. 3 BGB in gesetzlicher Prozeßstandschaft ein, so überdauert diese gesetzliche Prozeßstandschaft den rechtskräftigen Abschluß des Ehescheidungsverfahrens bis zum Abschluß des Unterhaltsprozesses (BGH - IVb ZR 3/89 - vom 15.11.1989, FamRZ 1990, 283 = NJW-RR 1990, 323). Wurde der Kindesunterhalt und der Ehegattenunterhalt in vollstreckbaren Urkunden nach §§ 59 ff. KJHG bzw. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO tituliert, so können diese Unterhaltstitel im Wege der Abänderungsklage (§ 323 Abs. 4, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) abgeändert werden. Da diese Urkunden ohne Mitwirkung des Unterhaltsgläubigers erstellt sind, ist zu ihrer Abänderung weder das bei Urteilen bestehende Erfordernis der wesentlichen Veränderung der Verhältnisse (§ 323 Abs. 2 ZPO) zu erfüllen, noch ist der Unterhaltsgläubiger bei seinen Abänderungsbegehren an die bei Verträgen zu beachtenden Grundsätze über die Veränderung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gebunden.