AG Bad Iburg - Urteil vom 15.02.1999
1638-1-7 F 447/98
Normen:
BGB § 812, § 1579 Nr. 2, Nr. 4 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 289

AG Bad Iburg - Urteil vom 15.02.1999 (1638-1-7 F 447/98) - DRsp Nr. 2000/4289

AG Bad Iburg, Urteil vom 15.02.1999 - Aktenzeichen 1638-1-7 F 447/98

DRsp Nr. 2000/4289

Hat sich ein Ehegatte in einer notariellen Urkunde verpflichtet, dem anderen Ehegatten Unterhalt zu zahlen, so kann er im Wege der Abänderungsklage die Verwirkung des Unterhalts nach § 1579 BGB auch für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Abänderungsklage geltend machen, da die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO. bei der Abänderung notarieller Urkunden nicht gilt. Verschweigt die aus einer notariellen Urkunde unterhaltsberechtigte Ehefrau dem Ehemann bewusst die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit, hat sie den ihr zuerkannten Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 2 und Nr. 4 BGB verwirkt und zwar rückwirkend ab Beginn ihrer Berufstätigkeit. Belange der Kinder stehen der gänzlichen Verwirkung des Unterhaltsanspruches nicht entgegen, wenn die unterhaltsberechtigte Ehefrau aus eigener Tätigkeit mehr als das Existenzminimum verdient.