AG Bad Säckingen - Urteil vom 21.10.1996
3 F 3/96
Normen:
BGB § 1375 Abs. 2;
Fundstellen:
DRsp I(165)247g
FamRZ 1997, 1335

AG Bad Säckingen - Urteil vom 21.10.1996 (3 F 3/96) - DRsp Nr. 1998/188

AG Bad Säckingen, Urteil vom 21.10.1996 - Aktenzeichen 3 F 3/96

DRsp Nr. 1998/188

Hat der im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgleichspflichtige Ehegatte vor dem Endstichtag für die Sanierung seines Gebisses und die Anfertigung einer Zahnprothese einen größeren Geldbetrag aufgewandt, so ist diese Aufwendung, da sich diese Dienstleistung nicht in einem vergleichbaren Sachwert niederschlägt, als "verbraucht" anzusehen. Die Sachlage ist daher genauso, wie wenn der Betroffene eine Reise unternommen oder das Geld für Speisen in teuren Restaurants verwendet hätte. Dies ist zumindest bis zur Grenze des § 1375 Abs. 2 BGB hinzunehmen. Diese Grenze ist dann nicht überschritten, wenn die Sanierung des Gebisses und die Anfertigung der Zahnprothese medizinisch indiziert war.

Normenkette:

BGB § 1375 Abs. 2;
Fundstellen
DRsp I(165)247g
FamRZ 1997, 1335