AG Bautzen - Urteil vom 14.07.1993
1 F 77/93
Normen:
BGB § 1565 ; EinigungsV Kapitel V Art. 18 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1388
FamRZ 94, 1388

AG Bautzen - Urteil vom 14.07.1993 (1 F 77/93) - DRsp Nr. 1995/2216

AG Bautzen, Urteil vom 14.07.1993 - Aktenzeichen 1 F 77/93

DRsp Nr. 1995/2216

Ist eine Ehe im Jahr 1962 von einem Gericht der ehemaligen DDR geschieden worden, nachdem die Ehefrau mit den Kindern das Gebiet der DDR verlassen hatte, und hat auf deren Antrag im Jahre 1963 ein Gericht der damaligen Bundesrepublik Deutschland festgestellt, daß die Ehe trotz des Scheidungsurteils weiter besteht, so folgt aus Kapitel V Art. 18 Einigungsvertrag, wonach Entscheidungen der Gerichte der DDR wirksam bleiben, daß auch das ursprüngliche Scheidungsurteil aus dem Jahre 1962 wieder wirksam ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses Urteil auch nach dem heutigen Recht hätte ergehen können (Trennung über ein Jahr, Zerrüttung).

Normenkette:

BGB § 1565 ; EinigungsV Kapitel V Art. 18 ;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin im Wege der Stufenklage Auskunft über das Einkommen des Beklagten.

Die Parteien schlossen am 26.5.1944 vor dem Standesbeamten des Standesamts Gröditz die Ehe.

Die Familie lebte in Weißenberg. Am 13.2.1961 verließ die Klägerin Weißenberg und zog mit ihren drei Kindern nach Straubing.

Auf Antrag des Beklagten wurde die Ehe der Parteien durch Urteil des Kreisgerichts Bautzen vom 11.5.1962 -F 328/61- geschieden. Dieses Urteil ist rechtskräftig seit dem 5.7.1962.

Das Kreisgericht Bautzen hat in seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt: