AG Bergheim - Urteil vom 01.06.1995 (61 F 200/92) - DRsp Nr. 1996/3477
AG Bergheim, Urteil vom 01.06.1995 - Aktenzeichen 61 F 200/92
DRsp Nr. 1996/3477
Auf den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 91BSHG in der ab dem 27.06.1993 geltenden Fassung ist § 265 Abs. 2ZPO nicht entsprechend anwendbar, da § 265 Abs. 2ZPO entgegen der häufigen, aber mißverständlichen Formulierung, im Falle des Forderungsüberganges nach Eintritt der Rechtshängigkeit "dürfe" der Unterhaltsgläubiger in gesetzlicher Prozeßstandschaft für den Sozialhilfeträger weiterhin die Ansprüche im Prozeß geltend machen, seinem hauptsächlichen Schutzzweck entsprechen hauptsächlich dem Schutz des Prozeßgegners dient.