AG Berlin-Charlottenburg vom 07.03.1991
126 F 30469/90
Normen:
DDR: FGB § 39; HausratsVO § 1 f., §§ 11 ff.;
Fundstellen:
DRsp I(166)224c-d
FamRZ 1991, 848

AG Berlin-Charlottenburg - 07.03.1991 (126 F 30469/90) - DRsp Nr. 1992/11510

AG Berlin-Charlottenburg, vom 07.03.1991 - Aktenzeichen 126 F 30469/90

DRsp Nr. 1992/11510

c. »Über die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens nach § 39 FGB/DDR ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den Verfahrensregeln der HausratsVO zu entscheiden. d. Soweit es für die Verteilung oder für die Bemessung einer Ausgleichszahlung auf den Wert eines zum gemeinschaftlichen Vermögen gehörenden Gegenstands ankommt, ist der für die Bewertung maßgebliche Zeitpunkt derjenige, in dem der Gegenstand vom gemeinschaftlichen Vermögen in das persönliche Vermögen eines Ehegatten übergegangen ist oder übergeht.«

Normenkette:

DDR: FGB § 39; HausratsVO § 1 f., §§ 11 ff.;

Gründe (Auszug):

c. »Über die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens nach § 39 FGB [Familiengesetzbuch der DDR] ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unter analoger Anwendung der Verfahrensregeln der HausratsVO zu entscheiden. Allerdings handelt es sich bei den Ansprüchen, die sich aus § 39 FGB ergeben, um güterrechtliche Ansprüche i. S. von § 62 1 Abs. 1 Nr. 8 ZPO, die nicht zu den in § 621 a ZPO besonders aufgeführten Familiensachen gehören, über die im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu befinden ist. ... Dennoch sind die Verfahrensregeln der HausratsVO analog anzuwenden. ...