b. »Nach der Anl. 1 Kap. III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 zum Einigungsvertrag v. 31. 8. 1990 war der Versorgungsausgleich auszusetzen.
Voraussetzung hierfür ist aber zunächst, daß zwischen den Parteien, von denen eine - hier: die AntrG. - im Beitrittsgebiet wohnt, nach den Regeln des interlokalen Kollisionsrechts der Versorgungsausgleich überhaupt eingreift.
Das ist nur dann der Fall, wenn bei einem nach dem 31. 8. 1986 »rechtshängig« gewordenen Scheidungsantrag der eine Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) und der andere Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat, aber der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten im bisherigen Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) war. Diese Fallgestaltung ... ist hier nicht gegeben. Denn der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Parteien lag in Berlin (Ost), so daß nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das DDR-Recht Anwendung fand, das aber den Versorgungsausgleich nicht kennt.
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