AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - Beschluss vom 24.08.1999 (157B FH 1823/99) - DRsp Nr. 2000/4318
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 157B FH 1823/99
DRsp Nr. 2000/4318
Da die in § 645 Abs. 1ZPO genannte 150%-Grenze lediglich die antragsgemäße Erstfestsetzung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind, welches mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, betrifft gilt diese Grenze im Umwandlungsverfahren nach Art. 5 § 3KindUG nicht.