AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - Urteil vom 19.06.1995 (142 F 6501/95) - DRsp Nr. 1995/6564
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19.06.1995 - Aktenzeichen 142 F 6501/95
DRsp Nr. 1995/6564
Geht der Wille des Klägers dahin, von seiner durch einen gerichtlichen Vergleich titulierten Unterhaltspflicht befreit zu werden, so kann er dieses Ziel nur mit einer Abänderungsklage erreichen. Ein als negativer Feststellungsanspruch formulierter Klageantrag ist in einem derartigen Fall in einen Abänderungsantrag umzudeuten.Ein gesundes volljähriges Kind, das sich nicht in einer angemessenen Berufsausbildung befindet, ist verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Verletzt es diese Obliegenheit, so entfällt seine Bedürftigkeit im Sinne des § 1602 Abs. 1BGB.