AG Betzdorf - Beschluß vom 11.06.1999 (6 XVII B 146) - DRsp Nr. 2000/4292
AG Betzdorf, Beschluß vom 11.06.1999 - Aktenzeichen 6 XVII B 146
DRsp Nr. 2000/4292
1. Bei der Festsetzung der Vergütung eines Betreuers kann das Gericht nicht jede in Ansatz gebrachte Position hinterfragen und eingehende Erläuterungen fordern. Den Betreuern muß ein gewisses Grundmaß an Vertrauen entgegengebracht werden.2. Aufwendungen, die sich lediglich auf menschliche Fürsorge des Betreuers gründen, sind in der Regel nicht erstattungsfähig, so zum Beispiel gemeinsamer Kleidungseinkauf mit dem Betreuten.