AG Bochum - 27.02.1990 (57 F 219/89) - DRsp Nr. 1992/11500
AG Bochum, vom 27.02.1990 - Aktenzeichen 57 F 219/89
DRsp Nr. 1992/11500
Der unterhaltsrechtliche Vorrang der ersten Ehefrau vor der zweiten geht dadurch, daß der Unterhaltsschuldner die erste Ehefrau erneut heiratet, nicht verloren.