AG Bochum - Urteil vom 19.11.1997 (58 F 161/97) - DRsp Nr. 1998/16868
AG Bochum, Urteil vom 19.11.1997 - Aktenzeichen 58 F 161/97
DRsp Nr. 1998/16868
Das verfestigte mehrjährige Zusammenleben mit einem neuen Partner nach der Scheidung stellt bei verfassungskonformer Auslegung insbesondere unter Berücksichtigung der Belange gemeinsamer Kinder keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB dar. Der Schutz des Unterhaltspflichtigen vor unverhältnismäßigen Unterhaltspflichten ist in derartigen Fällen dadurch ausreichend gewährleistet, daß sich der Unterhaltsanspruch verringert, wenn der Unterhaltsberechtigte aus dem Zusammenleben mit dem neuen Partner Einkünfte oder sonstige Vorteile hat.