AG Bremen - Beschluß vom 06.04.1992
47 VIII 537/88
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1472
JurBüro 1993, 112
Rpfleger 1992, 434

AG Bremen - Beschluß vom 06.04.1992 (47 VIII 537/88) - DRsp Nr. 1995/6762

AG Bremen, Beschluß vom 06.04.1992 - Aktenzeichen 47 VIII 537/88

DRsp Nr. 1995/6762

1. Keinem Berufsbetreuer kann zugemutet werden, für weniger als 60 DM pro Stunde zu arbeiten. Die Mehrwertsteuer ist allerdings in der Vergütung enthalten. 2. Dies folgt aus einer Modellrechnung für den fiktiven Berufsbetreuer, der nur gemäß § 1836 Abs. 2 BGB abrechnet und bei einer monatlichen Stundenbelastung von 160 Stunden auf 9600 DM bei 60 DM pro Stunde kommt. Noch weniger ist zur Abdeckung der genannten Kosten nicht denkbar. Eine noch geringere Entschädigung würde zu einer Benachteiligung mittelloser Betroffener führen, weil bei lebensnaher Betrachtung zu befürchten ist, daß die Erledigung hinter diejenige angemessen bezahlter Aufgaben zurücktritt. Es wäre auch kaum möglich, geeignete Berufsbetreuer zu finden.