AG Burgdorf - Beschluß vom 19.04.1996
2 F 57/96
Normen:
BGB § 1672 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 104

AG Burgdorf - Beschluß vom 19.04.1996 (2 F 57/96) - DRsp Nr. 1997/5728

AG Burgdorf, Beschluß vom 19.04.1996 - Aktenzeichen 2 F 57/96

DRsp Nr. 1997/5728

Leben Eheleute getrennt und wirft die Ehefrau dem Ehemann lediglich vor, er rede ihr des öfteren in nicht geeigneter Art und Weise in die Erziehung der Kinder herein, ohne daß dieser Vorwurf substantiiert begründet wird, ist ein Bedürfnis für eine Regelung der elterlichen Sorge für die Zeit des Getrenntlebens nicht gegeben. In einem derartigen Fall ist Prozeßkostenhilfe nicht zu gewähren, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Aussicht auf Erfolg fehlt.

Normenkette:

BGB § 1672 ; ZPO § 114 ;

Hinweise:

Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluß des OLG Celle vom 03.06.1996 - 15 WF 103/96 - zurückgewiesen.

So auch AG Kerpen - 51 F 511/94 - Beschluß vom 31.12.94

Fundstellen
FamRZ 1997, 104