AG Darmstadt - Urteil vom 17.01.1996
172 F 3203/95
Normen:
BGB § 1605 ; UVG § 6, § 7 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 419

AG Darmstadt - Urteil vom 17.01.1996 (172 F 3203/95) - DRsp Nr. 1996/23255

AG Darmstadt, Urteil vom 17.01.1996 - Aktenzeichen 172 F 3203/95

DRsp Nr. 1996/23255

Der Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB geht nicht gem. § 7 UVG auf das Land als Träger der Unterhaltsvorschußkasse über, weil in § 7 UVG lediglich Unterhaltsansprüche in Höhe der jeweiligen Unterhaltsleistungen und damit Zahlungsansprüche aufgeführt sind. Einer Klage des Landes als Träger der Unterhaltsvorschußkasse auf Auskunft über das Einkommen und Vermögen des unterhaltspflichtigen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Land ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Auskunftserteilung gem. § 6 UVG zur Verfügung steht, der auf einfache Weise ohne zivilprozessuales Verfahren durch Erlaß eines Verwaltungsaktes zur Geltung gebracht werden kann. Dieser Verwaltungsakt kann nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften mit verwaltungsrechtlichen Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Normenkette:

BGB § 1605 ; UVG § 6, § 7 ;
Fundstellen
DAVorm 1996, 419