AG Detmold - Urteil vom 13.06.1996 (15 F 186/95) - DRsp Nr. 1997/5729
AG Detmold, Urteil vom 13.06.1996 - Aktenzeichen 15 F 186/95
DRsp Nr. 1997/5729
Entgegen OLG Hamm (Beschluß vom 20.03.1996 - 6 WF 23/96) ist der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder im Mangelfall gegenüber dem Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten auch dann vorrangig, wenn der geschiedene Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend macht oder ihm ein Unterhaltsanspruch nicht zusteht.