AG Dinslaken - Beschluß vom 02.06.1993
15 F 102/93
Normen:
BGB § 858, § 859 ; ZPO § 281 Abs. S. 5, § 935, § 91a;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 521

AG Dinslaken - Beschluß vom 02.06.1993 (15 F 102/93) - DRsp Nr. 1994/15505

AG Dinslaken, Beschluß vom 02.06.1993 - Aktenzeichen 15 F 102/93

DRsp Nr. 1994/15505

Wird ein Rechtsstreit, der eine einstweilige Verfügung auf Zugang zu der früheren Ehewohnung, die der Verfügungskläger bislang mitbenutzt hat, zum Gegenstand hat, durch die Berufungskammer des Landgerichtes an das Familiengericht verwiesen, weil es sich nach Auffassung der Berufungskammer um eine Familiensache (Hausratssache) handelt, so ist das Familiengericht lediglich an die Verweisung nicht aber an die der Verweisung zugrunde liegende rechtliche Beurteilung durch die Berufungskammer des Landgerichtes gebunden. Die Umdeutung eines Besitzschutzverfahrens hinsichtlich der früheren ehelichen Wohnung in einen Antrag auf Zuweisung eines Teils der Wohnung ist zumindest dann nicht möglich, wenn durch das Familiengericht bereits die Zuweisung rechtskräftig abgelehnt wurde.