AG Düsseldorf vom 15.05.1984
255 F 245/81
Normen:
ZPO § 606 b Nr.1;
Fundstellen:
DRsp IV(418)222a
FamRZ 1984, 797

AG Düsseldorf - 15.05.1984 (255 F 245/81) - DRsp Nr. 1992/11524

AG Düsseldorf, vom 15.05.1984 - Aktenzeichen 255 F 245/81

DRsp Nr. 1992/11524

a. Internationale Zuständigkeit der deutschen (Familien-) Gerichte für die Scheidung der Ehe zwischen Türken (Nr. 1).

Normenkette:

ZPO § 606 b Nr.1;

Im Streitfall beantragte die seit 1965 in der Bundesrepublik Deutschland lebende türkische Ehefrau die Ehescheidung, nachdem ihr türkischer Ehemann Ende 1980 aus der Bundesrepublik ausgewiesen worden war.

Nach Ansicht des Gerichts liegen in diesem Fall die Voraussetzungen des § 606 b Nr. 1 ZPO für die internationale Zuständigkeit eines deutschen (Familien-)Gerichts vor. Insbesondere sei von der Anerkennungsfähigkeit des deutschen Scheidungsurteils in der Türkei auszugehen. Dies ergebe sich aus dem türkischen Gesetz Nr. 2675 über das internationale Privat- und Zivilverfahren [IPR-Gesetz von 1982 Ä Gesetzestext in deutscher Übersetzung nebst Einführung von Krüger in IPRax 82, 252 ff.]. Nach Art. 28 dieses Gesetzes könnten türkische Staatsangehörige (ohne Wohnsitz in der Türkei) Prozesse in Personalstatutsangelegenheiten auch vor dem Gericht des (ausländischen) Staates führen, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Die Anerkennung diesbezüglicher Urteile ausländischer Gerichte sei nach Art. 42 des IPR-Gesetzes gewährleistet.