AG Duisburg - Urteil vom 14.02.1997 (41 F 330/96) - DRsp Nr. 1998/193
AG Duisburg, Urteil vom 14.02.1997 - Aktenzeichen 41 F 330/96
DRsp Nr. 1998/193
Ist ein unterhaltspflichtiger Elternteil aus gesundheitlichen Gründen zur Umschulung gezwungen, kann er sich im Einzelfall auch gegenüber seinem minderjährigen Kindern auf seine fehlende Leistungsfähigkeit berufen. Findet der Unterricht im Rahmen der Umschulung in Vollzeitform statt, kann von dem unterhaltspflichtigen Elternteil auch von den minderjährigen Kindern nicht die Aufnahme einer Nebentätigkeit verlangt werden.