AG Duisburg - Urteil vom 24.04.1996 (41 F 429/95) - DRsp Nr. 1997/5731
AG Duisburg, Urteil vom 24.04.1996 - Aktenzeichen 41 F 429/95
DRsp Nr. 1997/5731
War die Ehe von kurzer Dauer (Heirat im September 1994 und Trennung im November 1994) und nimmt die Ehefrau ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis mit einem anderen Partner auf, ist ein Anspruch auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens aus Billigkeitsgründen zu versagen, auch wenn es nicht zu einem eheähnlichen Zusammenleben zwischen der Ehefrau und dem neuen Partner kommt.