AG Emden - Beschluß vom 29.10.1993
4 XVII 210/93
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 71

AG Emden - Beschluß vom 29.10.1993 (4 XVII 210/93) - DRsp Nr. 1995/2245

AG Emden, Beschluß vom 29.10.1993 - Aktenzeichen 4 XVII 210/93

DRsp Nr. 1995/2245

1. Ein Berufsbetreuer erhält als Vergütung generell einen Stundensatz von 60 DM, da dies zur Abdeckung der Unkosten und zur Sicherung eines vorbildungsangemessenen Honorars (hier eines Diplomkaufmanns) notwendig ist. 2. Eine Bemessung des Stundensatzes nach den Schwierigkeiten des einzelnen Falles kommt nicht in Frage, da zum einen objektive Maßstäbe zur Beurteilung der Schwierigkeit einer Betreuung fehlen und es zum anderen notwendig ist, Berufsbetreuer in ausreichendem Maße finanziell auszustatten.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen
BtPrax 1994, 71