AG Eschwege - Urteil vom 05.01.1996
5 F 255/95
Normen:
BGB § 1601, § 1603 Abs. 1, § 1613 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 964

AG Eschwege - Urteil vom 05.01.1996 (5 F 255/95) - DRsp Nr. 1996/23256

AG Eschwege, Urteil vom 05.01.1996 - Aktenzeichen 5 F 255/95

DRsp Nr. 1996/23256

Einem Vater, der dem gemeinsamen Sohn der Parteien nach dessen Umzug zu ihm sowohl Betreuungs- als auch Barunterhalt erbringt, steht ein familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Mutter nur zu, wenn er den Sohn allein unterhalten hatte, obwohl die Mutter dazu im Innenverhältnis der Parteien verpflichtet gewesen wäre und wenn er den Sohn in der Absicht versorgt hatte, von der Mutter Ersatz zu verlangen. Für die Vergangenheit besteht der familienrechtliche Ausgleichsanspruch nur in den Grenzen des § 1613 Abs. 1 BGB, also nur ab Verzug oder Rechtshängigkeit. Hat die Mutter nur ein relativ geringfügiges Einkommen (500,00 DM) während der Vater wirtschaftlich gut gestellt ist, kommt die Heranziehung der Mutter für Unterhaltsleistungen an das bei dem Vater lebende Kind nicht in Betracht. Hierbei kommt es nicht auf das Einkommen des (neuen) Ehemanns der Mutter an.

Normenkette: