AG Essen - Urteil vom 18.02.1992
103 F 132/92
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 706

AG Essen - Urteil vom 18.02.1992 (103 F 132/92) - DRsp Nr. 1994/15544

AG Essen, Urteil vom 18.02.1992 - Aktenzeichen 103 F 132/92

DRsp Nr. 1994/15544

Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch ist gem. § 1579 Nr. 7 BGB zu begrenzen, wenn die Parteien lediglich nahezu 4 Jahre verheiratet waren, der unterhaltspflichtige Ehemann bereits für einen Zeitraum von 13 Jahren nach der Scheidung Unterhalt gezahlt hat und die die Erhöhung des Unterhaltsanspruches begehrende Ehefrau während der Ehe ihre Erwerbstätigkeit nicht im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe sonder wegen einer bereits damals bestehenden Selbstverschuldeten Medikamentenabhängigkeit und wegen der aus der Gehirnhautentzündung verbliebenen Folgeschäden aufgegeben hat. In einem derartigen Fall ist es, da es sich bei der Medikamentenabhängigkeit nicht um eine schicksalhafte Erkrankung handelt, unbillig, allein den unterhaltsverpflichteten Ehemann mit den wirtschaftlichen Folgen des Medikamentenmißbrauchs zu belasten.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 ;

Hinweise: