AG Frankfurt/Main - Beschluß vom 17.09.1993 (40 XVII K 5155) - DRsp Nr. 1995/2249
AG Frankfurt/Main, Beschluß vom 17.09.1993 - Aktenzeichen 40 XVII K 5155
DRsp Nr. 1995/2249
1. Dem Berufsbetreuer steht neben seiner Vergütung die auf diese entfallende Mehrwertsteuer zu. 2. Dies ergibt sich aus verfassungskonformer Auslegung der Entschädigungsvorschriften der §§ 1835 bis 1836aBGB. 3. Zur Schließung der durch die Neuregelung entstandenen ungewollten Regelungslücke im Bereich der Mehrwertsteuer bietet sich die analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 3ZSEG an. 4. Das Argument, in der Vergütung nach § 1836 Abs. 2BGB sei die Mehrwertsteuer bereits enthalten, berücksichtigt nicht, daß damit der mehrwertsteuerpflichtige und der nicht mehrwertsteuerpflichtige Berufsbetreuer ungerechtfertigterweise gleich behandelt werden.