AG Frankfurt/Main - Beschluß vom 17.09.1993
40 XVII K 5155
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ; ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1336

AG Frankfurt/Main - Beschluß vom 17.09.1993 (40 XVII K 5155) - DRsp Nr. 1995/2249

AG Frankfurt/Main, Beschluß vom 17.09.1993 - Aktenzeichen 40 XVII K 5155

DRsp Nr. 1995/2249

1. Dem Berufsbetreuer steht neben seiner Vergütung die auf diese entfallende Mehrwertsteuer zu. 2. Dies ergibt sich aus verfassungskonformer Auslegung der Entschädigungsvorschriften der §§ 1835 bis 1836a BGB. 3. Zur Schließung der durch die Neuregelung entstandenen ungewollten Regelungslücke im Bereich der Mehrwertsteuer bietet sich die analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG an. 4. Das Argument, in der Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB sei die Mehrwertsteuer bereits enthalten, berücksichtigt nicht, daß damit der mehrwertsteuerpflichtige und der nicht mehrwertsteuerpflichtige Berufsbetreuer ungerechtfertigterweise gleich behandelt werden.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ; ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1336