AG Frankfurt/Main - Beschluß vom 18.08.1999 (44 XVII KAR 1141/99) - DRsp Nr. 2000/1489
AG Frankfurt/Main, Beschluß vom 18.08.1999 - Aktenzeichen 44 XVII KAR 1141/99
DRsp Nr. 2000/1489
Wird der Betroffene durch seinen Bevollmächtigten untergebracht, so unterliegt die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung den gleichen sachlichen Voraussetzungen wie bei der Unterbringung durch einen Betreuer.