AG Freiburg - Urteil vom 04.02.1997
45 F 277/95
Normen:
BGB § 1601, § 1602 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1354

AG Freiburg - Urteil vom 04.02.1997 (45 F 277/95) - DRsp Nr. 1998/196

AG Freiburg, Urteil vom 04.02.1997 - Aktenzeichen 45 F 277/95

DRsp Nr. 1998/196

Zwar gibt es keine Sättigungsgrenze allgemeiner Art für den Unterhalt minderjähriger oder volljähriger Kinder, jedoch ist zu berücksichtigen, daß nur der tatsächliche Unterhaltsbedarf zu decken ist, der auch in gehobenen Verhältnissen durch das "Kind sein" gekennzeichnet ist, ohne daß ein Anspruch auf eine Teilhabe am Luxus besteht.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1602 ;

Hinweise:

Im konkreten Fall hat das Amtsgericht Freiburg einen über 1.000,00 DM hinausgehenden Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes verneint.

Fundstellen
FamRZ 1997, 1354