AG Freising - Beschluß vom 28.05.1996 (5 C 343/96) - DRsp Nr. 1997/5735
AG Freising, Beschluß vom 28.05.1996 - Aktenzeichen 5 C 343/96
DRsp Nr. 1997/5735
»Keine Abänderungsklage gegen Unterhaltstitel im Sinn der §§ 642a, 642b ZPO bei Veränderung der Leistungsfähigkeit.«Will der Unterhaltsverpflichtete eine Veränderung seiner Leistungsfähigkeit geltend machen, so kann er dies nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323ZPO tun, die sich gegen den Titel richten muß, mit welchem die Verurteilung zur Zahlung von Regelunterhalt ausgesprochen wurde.